Urteil Makler
Schlagworte
Makler; Haftung; Sachmängelgewährleistung; pFV; Vermittlungsmakler; Sachmangel
Leitsatz
Der Makler ist grundsätzlich lediglich Wissensvermittler und haftet in der Regel nicht für Sachmängel des vermittelten Objekts. Er schuldet dem Auftraggeber grundsätzlich nicht die Vornahme von Ermittlungen hinsichtlich der Richtigkeit der vom Verkäufer gemachten Angaben.
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