Urteil Mahnverfahren
Schlagworte
Mahnverfahren; Klageerweiterung; Rückwirkung; Verjährungsunterbrechung; Zustellung
Leitsätze
a) Hat der Kläger im Mahnverfahren Klageerweiterungsschriftsätze eingereicht, die erst nach Abgabe der Mahnsache an das Streitgericht zugestellt worden sind, so kann die Zustellung nach § 270 Abs. 3 ZPO jedenfalls dann auf den Zeitpunkt des Einreichens dieser Schriftsätze verjährungsunterbrechend zurückwirken, wenn die Abgabe alsbald nach Erhebung des Widerspruchs erfolgt ist.
b) Die Abgabe der Mahnsache ist grundsätzlich selbst noch nach längerer Zeit im Sinne von § 696 Abs. 3 ZPO als "alsbald" erfolgt anzusehen, wenn der Kl. den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens rechtzeitig gestellt und die nach Erhebung des Widerspruchs zu entrichtende zweite Hälfte der Gerichtsgebühr unverzüglich eingezahlt hat.
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