Urteil Mahnung
Schlagworte
Mahnung; Mängelbeseitigung; Aufwendungsersatz; Renovierung; Geschäftsführung ohne Auftrag
Leitsätze
1. Eine wirksame Mahnung des Vermieters auf Mängelbeseitigung innerhalb der Mietwohnung setzt voraus, daß deutlich wird, daß und welche geschuldete Leistung der Mieter nunmehr verlangt. Unklarheiten gehen zu Lasten des Mieters mit der Folge, daß kein Verzug eintritt.
2. Aufwendungsersatz für Mängelbeseitigungskosten kann der Mieter nicht verlangen, wenn der Vermieter mit der Mängelbeseitigung nicht einverstanden ist. Die Renovierung einer feuchtigkeitsbefallenen Mietwohnung liegt nicht in dem durch § 679 BGB geforderten öffentlichen Interesse.
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