Urteil Mängelhaftung


Schlagworte

Mängelhaftung; Verschuldenshaftung; Obhutspflicht; Kontrollpflicht; Wasserrohrbruch; Folgeschaden

Leitsätze

1. Keine Verpflichtung des Vermieters, alte unter Putz liegende Wasserrohre ständig zu kontrollieren.

2. Verletzung der Obhutspflicht dann, wenn mehrere Rohrbrüche den eindeutigen Schluß auf eine Verrottung des ganzen Leitungssystems zulassen.

3. Zu den Voraussetzungen einer Verschuldenshaftung für nachträglich entstandene Mängel.

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