Urteil Mängelhaftung


Schlagworte

Mängelhaftung; Schadensersatzanspruch des Mieters; Wasserschaden; Reinigung des Fallrohres

Leitsatz

Die Haftung eines Vermieters für Schäden, die dem Mieter wegen Ver-letzung der dem Vermieter obliegenden Pflicht zur Reinigung und Wartung eines Fallrohres entstehen, entfällt nicht notwendig dadurch, daß der Mieter eine für den Wasseraustritt nicht bestimmte Zuleitung des Fallrohres verschlossen hat, an der das den Schaden verursachende Wasser sonst ausgetreten wäre.

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