Urteil Mängelbeseitigungskosten nur durch Vorauszahlungsbürgschaft gedeckt


Schlagworte

Mängelbeseitigungskosten nur durch Vorauszahlungsbürgschaft gedeckt; Bürgschaft; Sicherheit; Zahlung nach Baufortschritt; Haftung des Notars; Mängel

Leitsatz

Eine Bürgschaft nach § 7 MaBV, die als Sicherheit dafür vereinbart wird, dass der Bauträger nach Baufortschritt geschuldete Zahlungen entgegen nehmen darf, ohne dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2-4 MaBV vorliegen, sichert keine Ansprüche des Erwerbers auf Ersatz von Aufwendungen für die Beseitigung von Baumängeln.

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