Urteil Mängelbeseitigung/Kostenvorschuß
Schlagworte
Mängelbeseitigung/Kostenvorschuß; Kostenvorschuß/Mängelbeseitigung
Leitsatz
Der Mieter, der nach § 538 BGB berechtigt ist, den Mangel der Mietsache selbst zu beseitigen, kann vom Vermieter einen Vorschuß in Höhe der voraussichtlich zur Mangelbeseitigung erforderlichen Kosten verlangen.
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