Urteil Mängelbeseitigung, Fristsetzung und Ablehnungsandrohung zur -
Schlagworte
Mängelbeseitigung, Fristsetzung und Ablehnungsandrohung zur -; Abnahme, Wer- klohnanspruch vor - nach Mängelbeseitigungsaufforderung; Werklohnanspruch, - nach Mängelbeseitigungsaufforderung
Leitsätze
a) Nach Ablauf der gemäß § 634 Abs. 1 BGB vor Abnahme wirksam gesetzten Frist wird das Vertragsverhältnis in das Abwicklungsverhältnis umgewandelt, wenn der Unternehmer die gerügten Mängel nicht bis Fristablauf beseitigt hat. Mit der Umwandlung wird der Werklohn des Unternehmers fällig.
b) Die Aufforderung des Bestellers, der Unternehmer möge die Mängel besei tigen und innerhalb einer Frist erklären, ob und in welchem Umfang er zur Män gelbeseitigung bereit sei, genügt den Voraussetzungen des § 634 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht.
c) Ist eine Fristsetzung deshalb entbehrlich, weil der Unternehmer die Mängel beseitigung nachhaltig und endgültig verweigert, treten die Rechtsfolgen des § 634 Abs. 1 Satz 3 BGB erst dann ein, wenn der Besteller sich für die sekundä ren Gewährleistungsansprüche entschieden und dem Unternehmer seine Ent scheidung mitgeteilt hat.
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