Urteil Mängel
Schlagworte
Mängel; Vorschuss zur Mängelbeseitigung; Ausschluss bei vorbehaltloser Zahlung in Kenntnis des Mangels
Leitsatz
Kein Anspruch auf Vorschußzahlung gemäß § 538 Abs. 2 BGB, wenn der Mieter bei Abschluß des Vertrages den Mangel kennt oder nachträglich Kenntnis erlangt und den Mietzins vorbehaltlos weiterzahlt.
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