Urteil Mängel
Schlagworte
Mängel; Schadensersatzanspruch; Wasserschaden; Haftungsbeschränkung; Überwachungspflicht; Rohrleitungsschaden
Leitsätze
1. Der Vermieter hat Schadensersatz wegen später eingetretener Mängel der Mietsache auch dann zu leisten, wenn der Schaden infolge mangelnder Überwachung der Rohrleitungen eintritt.
2. Der Schadensersatzanspruch des Mieters entfällt jedoch dann, wenn konkret eingetretene Mängel dem Vermieter nicht gemeldet werden und dieser daher außerstande war, Abhilfe zu schaffen.
3. Die Ursächlichkeit des Unterlassens der Mängelanzeige für den später eingetretenen Schaden ist zu vermuten, wenn unstreitig bei rechtzeitiger Mängelanzeige der Vermieter einen Mitarbeiter zur Begutachtung des Mangels entsandt hätte.
4. Die formularmäßige Beschränkung der Haftung des Vermieters für Wasserschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ist grundsätzlich zulässig.
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