Urteil Machtmissbrauch
Schlagworte
Machtmissbrauch; unlautere Machenschaft; Überlassungsvertrag; vorgeschobener Enteignungszweck; Eigenheimbau
Leitsätze
1. Die Enteignung eines Grundstückes nach dem BaulandG 14 Jahre nach Wohnhauserrichtung aufgrund eines Überlassungsvertrages ist machtmißbräuchlich i. S. d. § 1 Abs. 3 VermG.
2. § 22 Abs. 2 BaulandG stellt keine Rechtsgrundlage für die nachträgliche Absicherung von vor der Enteignung erfolgten Baumaßnahmen dar, weil die private Errichtung nicht durch einen "staatlichen Bauauftraggeber" erfolgte.
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