Urteil LPG-Umwandlung
Schlagworte
LPG-Umwandlung; Heilung eines vor dem 31.2.1991 gefassten Beschlusses durch Eintragung eines erst danach gefassten Umwandlungsbeschlusses
Leitsatz
Die Eintragung eines erst nach dem Ablauf des 31. Dezember 1991 gefaßten Beschlusses zur Umwandlung einer LPG hat die in § 34 Abs. 1 LwAnpG bezeichneten Rechtsfolgen herbeigeführt, wenn der Beschluß den Zweck verfolgte, Fehler in einem vor dem 31. Dezember 1991 gefaßten Beschluß durch dessen Aufhebung und Neuvornahme zu beheben. Daß eine solche Beschlußfassung auf Grund der Anordnung in § 69 Abs. 3 Satz 1 LwAnpG mit der Fortsetzung einer aufgelösten LPG verbunden war, ist bei einer wertenden Betrachtung des gesamten, auf die Herbeiführung einer vom Gesetz zugelassenen Umwandlung gerichteten Vorgangs für die konstitutive Wirkung der Eintragung nicht von Bedeutung.
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