Urteil LPG Typ III
Schlagworte
LPG Typ III; Rechte und Pflichten; landwirtschaftlicher Betrieb (Scheune); chemische Altlasten
Leitsätze
1. § 17 a Abs. 5 GVG ist auch im Verhältnis zwischen der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit und dem Landwirtschaftsgericht in den nichtstreitigen Landwirtschaftssachen entsprechend anwendbar.
2. Über Rechte und Pflichten der Beteiligten in der LPG Typ III (Hinweis der Redaktion).
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