Urteil LPG
Schlagworte
LPG; Vermögensauseinandersetzung; Eigenkapitalberücksichtigung; Mindestvergütung für Bodennutzung und Inventarverzinsung
Leitsatz
Bei der Vermögensauseinandersetzung ist in der jeweils nachfolgenden Stufe grundsätzlich dasjenige Eigenkapital zu berücksichtigen, das nach Abzug der vorhergehenden Stufe übrig bleibt, d. h. der nach Abzug der Stufen 1 und 2 (Nr. 1 und Nr. 2) verbleibende Betrag ist zu 50 % in der Stufe 3 (Nr. 3) verteilungsfähig.
Die LPGs oder ihre Nachfolgeunternehmen haben zwar die Möglichkeit, in der Stufe 2 auch über die "Mindestvergütung" hinausgehende Beträge für Bodennutzung und Inventarverzinsung festzusetzen, die landeinbringenden Mitglieder haben darauf aber keinen gesetzlichen Anspruch.
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