Urteil LPG
Schlagworte
LPG; Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft; Vollversammlung; Geschäftsführung; Vertretungsmacht; Gebäude; Grundstücksgeschäfte; Unterlassungsanspruch; Abrissgenehmigung; Zustimmungserklärung
Leitsätze
1. Alle Gebäude oder Grund und Boden einer LPG betreffenden Geschäfte bedurften zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Vollversammlung.
2. Die Zustimmung der Vollversammlung enthält nicht nur die das Innenverhältnis betreffende Regelung der Geschäftsführung, sondern hat unmittelbare Auswirkungen auf die Vertretungsmacht nach außen.
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