Urteil Listenenteignung von Anteilen einer AG


Schlagworte

Listenenteignung von Anteilen einer AG

Leitsätze

1. Die ordentlichen Gerichte sind zur Prüfung befugt, ob einer auf der Grundlage des Ost-Berliner Enteignungsgesetzes vom 9. Februar 1949 (VOBl. Groß-Berlin S. 33) vollzogenen Grundbucheintragung von "Volkseigentum" eine materiellrechtliche Enteignung des Grundstücks zugrunde lag.

2. Enthält die Enteignungsanordnung nach der Liste Nr. 1 vom 9. Februar 1949 (VOBl. Groß-Berlin S. 43) bei der Benennung einer Aktiengesellschaft den Klammerzusatz "deutsche Anteile enteignet", ist damit das Vermögen der Gesellschaft nicht enteignet, wenn deren Aktienmehrheit zur Zeit der Enteignung sich in ausländischem Besitz befand.

3. Der nach § 11 a Abs. 3 VermG verpflichtete Verwalter ist nach § 242 BGB materiell berechtigt, die Herausgabe des Grundstücks an einen von mehreren Eigentumsprätendenten solange zu verweigern, bis eine Zustimmung von allen wirksam erteilt oder die Eigentumslage durch Grundbucheintragung oder rechtskräftiges Urteil geklärt ist.

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