Urteil Lieferung von Brennwertkessel als Haustürgeschäft


Schlagworte

Lieferung von Brennwertkessel als Haustürgeschäft; erbetener Hausbesuch; Aufforderung zu Verhandlungen; Heizung; Heizungsanlage; Finanzierung über Baudarlehen; verbundenes Geschäft; wirtschaftliche Einheit; fahrende Handwerker; Drücker-Truppe

Leitsatz

1. Ein Haustürgeschäft, bei dem der Verbraucher zum Widerruf eines Vertrages berechtigt ist, ist schon dann ausgeschlossen, wenn der Verbraucher um einen Hausbesuch bittet. Nötig ist vielmehr eine Aufforderung zu Verhandlungen über ein zumindest grob umrissenes Waren- oder Dienstleistungsangebot.

2. Ein Vertrag über Lieferung und Einbau eines Brennwertkessels, der mit einem Bauspardarlehen finanziert wird, ist nicht schon dann ein verbundenes Geschäft i. S. d. § 358 BGB, wenn das Bauspardarlehen vom Handwerksbetrieb vermittelt und direkt an ihn ausgezahlt wurde. Eine erforderliche wirtschaftliche Einheit ist nur dann gegeben, wenn der Verkäufer/Lieferant den konkreten Kreditvertrag anbahnt, der dann auch geschlossen wird. Die bloße Benennung eines Kreditgebers reicht nicht.

(Leitsätze der Redaktion)

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