Urteil Liefersperre
Schlagworte
Liefersperre; Wasser; Versorgungssperre; Zahlungsverzug; Münzautomat
Leitsatz
Der Vermieter darf auch nach fristloser Kündigung des Wohnungsmietvertrags wegen Zahlungsverzugs die Versorgung der früheren Mieträume mit Wärme, Wasser oder Energie nicht zurückbehalten, um die Leistung der Zahlungsrückstände durchzusetzen.
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