Urteil letter of intent
Schlagworte
letter of intent; Insolvenzanfechtung; Schuldnerleistung; unentgeltliche Leistung; Auftragsüberlassung
Leitsatz
Erbringt der Schuldner auf Grund eines "letter of intent" der Gegenseite Werkleistungen, überläßt er den Auftrag jedoch einem Dritten, der den vollen Werklohn erhält, können die vom Schuldner erbrachten Werkleistungen im Verhältnis zum Dritten als unentgeltliche Leistung anfechtbar sein.
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