Urteil Leistungsbestimmung, - durch Gläubiger und Zahlungsklage
Schlagworte
Leistungsbestimmung, - durch Gläubiger und Zahlungsklage; Nachbewertungsklauseln, - als Leistungsbestimmung
Leitsatz
Eine Leistungsbestimmung durch Urteil nach § 319 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz BGB kann auch die Vertragspartei beantragen, die die Nichtdurchführbarkeit der in erster Linie gewollten Bestimmung durch einen Dritten verursacht hat. Die Klage kann auch in diesem Fall unmittelbar auf Zahlung des nach Meinung des Gläubigers vom Schuldner zu leistenden Betrags gerichtet werden.
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