Urteil Leistungsbestimmung durch Drittbegünstigten
Schlagworte
Leistungsbestimmung durch Drittbegünstigten
Leitsatz
Auf das Leistungsbestimmungsrecht eines Drittbegünstigten (§ 328 Abs. 1 BGB) finden die Regeln zur Leistungsbestimmung durch eine Partei (§ 315 BGB), und nicht die Vorschriften zur Leistungsbestimmung durch einen Dritten (§§ 317 ff. BGB) Anwendung.
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