Urteil Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens als Realofferte


Schlagworte

Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens als Realofferte; Abschluss eines Versorgungsvertrages (Gas, Wasser, Fernwärme, Strom, Elektrizität); Grundstückseigentümer typischerweise als Abnehmer von Versorgungsleistungen; anderweitig feststehender Abnehmer

Leitsatz

Die im Leistungsangebot eines Versorgungsunternehmens liegende Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrages (Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme) richtet sich typischerweise an den Grundstückseigentümer bzw. denjenigen, der die Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt. Diese Richtung kommt einem Leistungsangebot nur dann nicht zu, wenn der Abnehmer der Versorgungsleistung bereits anderweitig feststeht, weil das Versorgungsunternehmen oder der Abnehmer zuvor mit einem Dritten eine Liefervereinbarung geschlossen haben, aufgrund derer die Leistung in ein bestehendes Vertragsverhältnis eingebettet ist.

(Leitsatz der Redaktion)

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