Urteil Leinenzwang
Schlagworte
Leinenzwang; Wohnungseigentumsanlage; Hundehaltung; Anleinpflicht
Leitsatz
Dem einen Hund haltenden Wohnungseigentümer kann untersagt werden, das Tier auf der gemeinsamen Zuwegung zum Gebäude unangeleint oder unzureichend angeleint laufen zu lassen (Leinenzwang), wenn nach einer Störung Wiederholungsgefahr besteht. Diesen Individualanspruch kann der einzelne Wohnungseigentümer ohne Ermächtigungsbeschluß gerichtlich geltend machen. Er ist nicht verpflichtet, andere Hundehalter (gleichzeitig) gerichtlich in Anspruch zu nehmen.
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