Urteil Legendiertes MfS-Vermögen


Schlagworte

Legendiertes MfS-Vermögen; Zuführung zu neuen öffentlichen Zwecken; Anforderungen an die Zweckbestimmung

Leitsätze

Früheres MfS-Vermögen ist nur dann neuen öffentlichen oder sozialen Zwecken i. S. von Art. 21 Abs. 1 Satz 2 EV zugeführt worden, wenn die neue Nutzung auf Dauer angelegt war und sich in der Außenwelt - sei es durch vertragliche Abmachungen oder hoheitliche Entscheidungen, sei es durch Änderungen tatsächlicher Art - manifestiert hat. Das Kriterium der Beständigkeit verlangt eine stichtagsgerechte Fixierung der Zweckbestimmung in einer Weise, die die Verwirklichung und Beibehaltung dieses Zweckes nicht in das Belieben des Begünstigten stellt.

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