Urteil Leerstandsrisiko
Schlagworte
Leerstandsrisiko; Leerstand; Umlegung; Kosten; Gewerbefläche
Leitsatz
Das Leerstandsrisiko hat der Vermieter zu tragen, der mithin nicht die gesamten für Strom und Entwässerung entstandenen Kosten auf die Mieter umlegen darf.
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