Urteil Leerstand


Schlagworte

Leerstand; Pachtentschädigung; Pachtobjekt; fristlose Kündigung; Schadensersatz; Umsatzsteuer; Pachtausfallschaden; Pachtzinsausfall

Leitsätze

1. Eine Pachtentschädigung für Leerstandszeiten nach Rückgabe des Pachtobjekts aufgrund fristloser Kündigung durch den Verpächter unterliegt als Schadensersatzleistung, der keine Gegenleistung im Austauschverhältnis gegenübersteht, nicht der Umsatzsteuer.

2. Der Pächter kann sich gegenüber der Schadensersatzforderung des Verpächters nicht mit Erfolg darauf berufen, daß er das Pachtverhältnis selbst hätte anfechten oder wegen Vertragswidrigkeiten des Verpächters hätte kündigen können, wenn er hiervon in Kenntnis der Anfechtungs-/Kündigungsgründe keinen Gebrauch gemacht hat.

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