Urteil Lebensgefährte als Untermieter
Schlagworte
Lebensgefährte als Untermieter; Umfang des Auskunftsverlangens des Vermieters; Untervermietung
Leitsatz
Die Aufnahme eines Lebensgefährten in die Wohnung bedarf einer Untermieterlaubnis. Um dem Vermieter die Möglichkeit zu geben, die Erlaubnis aus Gründen, die in der Person des Untermieters/Lebensgefährten liegen, zu erteilen bzw. zu versagen, bedarf es der Auskunft über den Lebensgefährten. Dazu reicht jedoch bei dem Lebensgefährten der (vollständige) Name zur Identifizierung. Infolgedessen kann dann der Vermieter prüfen, ob in der Person wichtige Gründe vorliegen, die zur Versagung der Erlaubnis berechtigen können. (Leitsatz der Redaktion)
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