Urteil Laufzeitvereinbarung im Stromlieferungsvertrag
Schlagworte
Laufzeitvereinbarung im Stromlieferungsvertrag; Lieferbeginn; Auftragsbestätigung; Annahme
Leitsatz
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ein Energieversorgungsunternehmen in Stromversorgungsverträgen mit Endverbrauchern verwendet, verstößt die Klausel
„Der Vertrag hat eine Erstlaufzeit von einem Jahr. Die Erstlaufzeit beginnt mit dem in der Auftragsbestätigung genannten Lieferbeginn."
nicht gegen § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB.
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