Urteil laufende Schönheitsreparaturen
Schlagworte
laufende Schönheitsreparaturen
Leitsatz
Im fortbestehenden Mietverhältnis werden für den Mieter einer Wohnung die auf ihn abgewälzten Schönheitsreparaturen erst fällig, wenn ohne deren Ausführung die Mietsache in ihrer Substanz gefährdet wäre (im Anschluß an BGH GE 1990, 1139; Aufgabe der Kammerrechtsprechung GE 1978, 499).
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