Urteil Laufende Aufwendungen bei Mietpreisüberhöhung
Schlagworte
Laufende Aufwendungen bei Mietpreisüberhöhung
Leitsätze
1. Hinsichtlich der Unangemessenheit des Entgelts muß sich die Leichtfertigkeit des Vermieters auch auf ein etwaiges Abweichen der im Mietvertrag angegebenen von der tatsächlichen Wohnfläche erstrecken.
2. Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 3 WiStG 1954 a. F. bzw. des § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WiStG 1954 n. F. läßt ein Übersteigen der 20 %-Grenze bis hin zum auffälligen Mißverhältnis im Sinne des Mietwuchers zu.
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