Urteil Laufende Aufwendungen
Schlagworte
Laufende Aufwendungen; Wirtschaftsstrafgesetz; überhöhte Miete; Wuchermiete; unangemessene Entgelte
Leitsatz
Laufende Aufwendungen des Vermieters im Sinne von § 5 WiStG sind auch solche, die sich auf Kosten einer vor dem 31. August 1993 abgeschlossenen Modernisierung beziehen.
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