Urteil Lastenausgleichsrecht
Schlagworte
Lastenausgleichsrecht; Rückforderung; Rückforderungsfrist; Ausschlussfrist; verlängerte Ausschlussfrist; Schadensausgleich; Kenntnis vom Schadensausgleich; Anzeigepflicht
Leitsatz
Für den Beginn der Frist des § 349 Abs. 5 Satz 4 LAG ist es ohne Belang, ob die Ausgleichsbehörde sich die Kenntnis von dem Schadensausgleich und der Person des Verpflichteten früher hätte verschaffen können.
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