Urteil Lastenausgleich


Schlagworte

Lastenausgleich; Rückforderung wegen Schadensausgleich

Leitsätze

1. § 349 Abs. 4 Satz 1 LAG ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

2. Die Zahlung eines privaten Dritten an den Empfänger von Lastenausgleich ist nur dann eine Schadensausgleichsleistung im Sinne von § 349 Abs. 1 i. V. m. § 342 Abs. 3 LAG, wenn sie zur Wiedergutmachung des Schadens erfolgt.

3. Bei der Bestimmung der Rückforderung ist von der (bestandskräftigen) früheren Schadensfeststellung auszugehen, ohne dass diese erneut auf ihre Richtigkeit zu überprüfen wäre.

(Leitsätze der Entscheidung entnommen)

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