Urteil Lage der Einzelgesellschafter einer vermietenden GbR


Schlagworte

Lage der Einzelgesellschafter einer vermietenden GbR; Schriftform nur bei Unterzeichnung mit Vertreterzusatz

Leitsätze

1. In anhängigen Verfahren, in denen die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eine Gesamthandsforderung entsprechend der früheren Rechtsprechung als notwendige Streitgenossen eingeklagt haben, ist nach der Änderung dieser Rechtsprechung (BGHZ 146, 341 ff.) kein Parteiwechsel dahin erforderlich, daß Kl. nun die GbR ist. Vielmehr ist eine Rubrumsberichtigung der zulässige und richtige Weg.

2. Die Schriftform des § 550 BGB ist nicht gewahrt, wenn für die vermietende GbR lediglich ein Vertreter den Vertrag unterzeichnet, ohne daß sich aus der Vertragsurkunde ergibt, wer für die vermietende GbR unterschrieben hat, in welcher Funktion er dies tat und ob seine Unterschrift ausreicht, die GbR zu binden (Fortführung von BGH GE 2002, 1326).

(Leitsatz zu 2 von der Redaktion)

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