Urteil Lärmimmissionsabwehr
Schlagworte
Lärmimmissionsabwehr; Unterlassungsklage; Wohngebiet; Jugendfreizeitverhalten
Leitsätze
Wegen der Besonderheiten der immissionsrechtlichen Unterlassungsklage sind in diesem Bereich Klageanträge mit dem Gebot, all-gemein Störungen bestimmter Art, beispielsweise Geräusche und Gerüche zu unterlassen, zulässig.
a) Zur Beurteilung der Wesentlichkeit von Lärmimmissionen auf ein Wohngrundstück, das in der Randlage zum Außenbereich liegt, in dem später der emittierende Jugendzeltplatz gebaut wurde.
b) Bei der notwendigen Wertung kann im Interesse der Allgemeinheit an einer kinder- und jugendfreundlichen Umgebung auch den Bewohnern eines reinen Wohngebiets Lärm als Begleiterscheinung kindlichen und jugendlichen Freizeitverhaltens in höherem Maße zu-gemutet werden, als er generell in reinen Wohngebieten zulässig ist (Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen).
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