Urteil Längere Nutzung als formfreie Genehmigung eines schwebend unwirksamen Mietvertrages
Schlagworte
Längere Nutzung als formfreie Genehmigung eines schwebend unwirksamen Mietvertrages; Unterschrift nur eines Geschäftsführers
Leitsätze
1. Ein Mietvertrag über Geschäftsräume, der nur von einem von zwei Geschäftsführern einer GmbH unterzeichnet wird, ist wegen der im Handelsregister eingetragenen Gesamtvertretung der beiden GmbH-Geschäftsführer analog § 177 BGB schwebend unwirksam.
2. Nimmt die GmbH ihre Geschäftstätigkeit in den Mieträumen auf und setzt die Nutzung über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten fort, ist davon auszugehen, daß der zweite Geschäftsführer den Abschluß des Mietvertrages konkludent analog §§ 177 Abs. 1, 182, 184 Abs. 1 BGB genehmigt hat.
3. Die konkludente Genehmigung bedarf nicht der Form (hier: § 566 BGB a.F.) des durch den anderen Gesamtvertreter vorgenommenen Rechtsgeschäfts.
4. Die Anfechtung einer mehrseitigen Vertragsübernahme muß gegenüber allen Beteiligten erklärt werden.
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