Urteil Kurze Verjährung des Aufwendungsersatzanspruchs des Mieters bei Veräußerung
Schlagworte
Kurze Verjährung des Aufwendungsersatzanspruchs des Mieters bei Veräußerung; vom Mieter gezahlte monatliche "Reparaturpauschale"; Schönheitsreparaturen
Leitsätze
1. Verpflichtet sich der Mieter zur Zahlung einer monatlichen Reparaturkostenpauschale, die ihm jeweils nach Ausführung der Schönheitsreparaturen und Billigung durch den Vermieter erstattet wird, handelt es sich um einen Aufwendungsersatzanspruch, der der kurzen Verjährung von sechs Monaten unterliegt.
2. Im Falle einer Veräußerung sind die vorher entstandenen Ansprüche über den bisherigen Vermieter geltend zu machen; die Verjährung beginnt mit der Eintragung der Veräußerung im Grundbuch.
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