Urteil Kündigungssperrfrist nach Veräußerung, geänderte Teilung nach Weg
Schlagworte
Kündigungssperrfrist nach Veräußerung, geänderte Teilung nach Weg
Leitsätze
1. Die Kündigungssperrfrist nach § 577a BGB beginnt mit der erstmaligen Veräußerung des zu Wohnungseigentum umgewandelten Mietobjekts.
2. Wird die Aufteilung nach dem WEG später geändert und das Sondereigentum an der Mietwohnung mit einem veränderten Miteigentumsanteil erneut veräußert, wird eine neue Kündigungssperrfrist in Gang gesetzt.
(Leitsätze der Redaktion)
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