Urteil Kündigung nach dem Kleingartengesetz bei Dauergärten
Schlagworte
Kündigung nach dem Kleingartengesetz bei Dauergärten
Leitsätze
1. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BKleingG kann der Verpächter den Kleingartenpachtvertrag kündigen, wenn planungsrechtlich eine andere als die kleingärtnerische Nutzung zulässig ist und der Eigentümer durch die Fortsetzung des Pachtverhältnisses an einer anderen wirtschaftlichen Verwertung gehindert ist und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde.
2. Dieser Kündigungsgrund gilt nicht bei sogenannten Dauerkleingärten im Sinne von § 1 Abs. 3 BKleingG. Bei Letzteren ist planungsrechtlich gerade keine andere als die kleingärtnerische Nutzung zulässig, denn sie sind gem. § 1 Abs. 3 BKleingG Kleingärten auf Flächen, die im Bebauungsplan für Dauerkleingärten festgesetzt sind.
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