Urteil Kündigung des noch nicht eingetragenen Eigentümers im selbst bewohnten Zweifamilienhaus
Schlagworte
Kündigung des noch nicht eingetragenen Eigentümers im selbst bewohnten Zweifamilienhaus
Leitsatz
Der wirtschaftliche Eigentümer kann selbst mit einer Ermächtigung des (noch) eingetragenen Eigentümers nicht zu seinen Gunsten privilegiert gem. § 573a Abs. 1 BGB kündigen, wenn er bereits in dem Zweiparteienhaus wohnt; er muss den Eigentumsübergang auf sich abwarten.
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