Urteil Kündigungswirkungen entfallen nicht durch Wohlverhalten des Mieters
Schlagworte
Kündigungswirkungen entfallen nicht durch Wohlverhalten des Mieters; Gewerbemietverhältnis; positive Vertragsverletzung; Vertragsverletzung, schuldhafte; Mietzahlungen, ständig unpünktliche; Beendigung des Mietverhältnisses; Kündigung, fristlose; Abwicklungsschuldverhältnis; Wohlverhalten nach Kündigung; Zahlungsrückstände, Tilgung nach Kündigung
Leitsatz
Ist der Vermieter von Gewerberaum berechtigt, das Mietverhältnis gemäß § 554 a BGB fristlos zu kündigen, weil der Mieter ihm durch ständige unpünktliche Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen aus dem Mietvertrage die Fortsetzung unzumutbar gemacht hat, und kündigt er aus diesem Grunde alsbald, so verliert die Kündigung ihre Wirksamkeit durch nachträgliche Tilgung der Zahlungsrückstände nicht.
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