Urteil Kündigungswirkungen entfallen nicht durch Wohlverhalten des Mieters


Schlagworte

Kündigungswirkungen entfallen nicht durch Wohlverhalten des Mieters; Gewerbemietverhältnis; Positive Vertragsverletzung; Vertragsverletzung; schuldhafte; Mietzahlungen; ständig unpünktliche; Beendigung des Mietverhältnisses; Kündigung; fristlose; Abwicklungsschuldverhältnis; Wohlverhalten nach Kündigung; Zahlungsrückstände; Tilgung nach Kündigung

Leitsätze

a) Ist der Vermieter von Gewerberaum berechtigt, das Mietverhältnis gemäß § 554 a BGB fristlos zu kündigen, weil der Mieter ihm durch ständige unpünktliche Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen aus dem Mietvertrage die Fortsetzung unzu mutbar gemacht hat, und kündigt er aus diesem Grunde alsbald, so verliert die Kündigung ihre Wirksamkeit durch nachträgliche Tilgung der Zahlungsrückstände nicht.

b) Zur Frage der Verwirkung eines Anspruchs auf Räumung und Herausgabe des Mietobjektes.

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