Urteil Kündigungsfrist
Schlagworte
Kündigungsfrist; Werkmietwohnung; befristetes Mietverhältnis; Verlängerungsklausel
Leitsätze
1. Wenn in einem Mietvertrag über eine Werkmietwohnung eine längere als die in § 565 c BGB vorgesehene Kündigungsfrist vereinbart wird, führt dies nicht dazu, daß sich die Kündigungsfrist darüber hinaus nach Maßgabe des § 565 Abs. 2 Satz 2 BGB verlängert.
2. Ein Mietverhältnis ist auch dann auf unbestimmte Zeit i. S. v. § 565 c BGB eingegangen, wenn es sich um ein befristetes Mietverhältnis mit Verlängerungsklausel i. S. v. § 565 a Abs. 1 BGB handelt.
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