Urteil Kündigungserklärung, formunwirksame


Schlagworte

Kündigungserklärung, formunwirksame; Aufhebungsvertrag; vorzeitiger Auszug; Umdeutung

Leitsätze

1. Die Umdeutung einer unwirksamen Kündigungserklärung in ein Angebot zur einverständlichen Aufhebung des Mietvertrages setzt voraus, daß aus der unwirksamen Kündigung der dahinterstehende Wille des Kündigenden zur Aufhebung des Mietvertrags klar erkennbar ist und der andere Vertragsteil mit der Beendigung einverstanden ist.

2. Zieht der Mieter zum angenommen Kündigungszeitraum aus, obwohl er die als formunwirksam erkannte Kündigung des Vermieters zurückweist, so schuldet er weiterhin Mietzinszahlung, auch wenn der Vermieter zwischenzeitlich eine wirksame Kündigungserklärung zu einem späteren Zeitpunkt nachgeschoben hat.

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