Urteil Kündigungserklärung
Schlagworte
Kündigungserklärung; Räumungsaufschub; Mietverhältnis, Beendigung; Verlängerung, stillschweigende
Leitsatz
1. Erklärt sich der Vermieter auf Bitten des Mieters bereit, die Entscheidung über das Räumungsbegehren über den Zeitpunkt der Beendigung des befristeten Mietverhältnisses hinaus ruhen zu lassen, und tritt der Vermieter erst 14 Tage nach diesem Zeitpunkt wiederum an den Mieter heran, so gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert (§ 568 Satz 1 BGB).
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