Urteil Kündigungsbeschränkungen nur für Eigenbedarfs- oder Verwertungskündigung, nicht für andere Kündigungsgründe


Schlagworte

Kündigungsbeschränkungen nur für Eigenbedarfs- oder Verwertungskündigung, nicht für andere Kündigungsgründe

Leitsatz

Die Kündigungsbeschränkung des § 577 a BGB bei Umwandlung von vermieteten Wohnräumen in Wohnungseigentum gilt nur für Eigenbedarfs- oder Verwertungskündigungen (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 BGB) und ist auf andere Kündigungsgründe im Sinne von § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht analog anwendbar.

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