Urteil Kündigung wegen Verzug mit Nebenkostennachzahlungen
Schlagworte
Kündigung wegen Verzug mit Nebenkostennachzahlungen; Mietzins (Begriff); Nebenkosten; Nebenkostenabrechnung; Nebenkostennachforderung; Nebenkostennachzahlung, Verzug; Mietverhältnis, Beendigung; Kündigung, fristlose; Mietrückstand; Vertragsverletzung, schuldhafte
Leitsatz
Nachforderungen aus der jährlichen Nebenkostenabrechnung sind nicht Mietzins im Sinne des § 554 BGB. Kommt der Mieter mit der Begleichung dieser Forderungen in Verzug, kann der Vermieter nicht nach § 654 BGB fristlos kündigen.
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