Urteil Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung
Schlagworte
Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung; Mangelkenntnis
Leitsätze
1. Die Berechtigung zur fristlosen Kündigung wg. Gesundheitsgefährdung ist nach aktuellem Erkenntnisstand allein anhand objektiver Maßstäbe zu beurteilen und bedarf der Feststellung, dass von dem den Mietgebrauch beeinträchtigenden Stoff konkrete, Gesundheitsgefahren für alle Benutzer der Räumlichkeiten ausgehen, wozu regelmäßig ein Sachverständigengutachten einzuholen ist.
2. § 536 b BGB, wonach das Kündigungsrecht aus § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB - i. V. m. § 543 Abs. 4 Satz 1 BGB - ausgeschlossen ist, ist auch bei einem Verlängerungsvertrag anzuwenden, wenn der Mieter trotz Kenntnis oder grobfahrlässiger Unkenntnis des Mangels vorbehaltlos die Vertragszeit verlängert.
(Leitsätze der Redaktion)
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