Urteil Kündigung wegen eines geplanten Abrisses


Schlagworte

Kündigung wegen eines geplanten Abrisses; Kaufangebot für Abrißhaus; Widerspruch bei fehlendem Ersatzwohnraum

Leitsätze

1. Der geplante Abriß eines Gebäudes stellt ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Vertragsbeendigung i. S. d. § 573 Abs. 1 BGB dar.

2. Trifft der Vermieter eine Abrißentscheidung für das Gebäude, steht dem berechtigten Interesse des Vermieters nicht entgegen, wenn er Angebote zur Anmietung einzelner Wohnungen oder Angebote zum Kauf des gesamten Hauses ablehnt.

3. Voraussetzung des Widerspruchsrechts nach § 574 Abs. 2 BGB ist, daß es dem Mieter bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht möglich war, eine angemessene Ersatzwohnung zu beschaffen. Dem Mieter obliegt es, alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zur Erlangung einer Ersatzwohnung zu ergreifen. Diese Obliegenheit zur Suche nach Ersatzwohnraum beginnt grundsätzlich mit dem Zugang der Kündigung.

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