Urteil Kündigung, Vortäuschung von Kündigungsgründen
Schlagworte
Kündigung, Vortäuschung von Kündigungsgründen; Mitverschulden des Mieters; Kündigung, formell unwirksame; Vortäuschung von Kündigungsgründen; fahrlässige positige Vertragsverletzung
Leitsätze
1. Der Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung wegen einer vorgetäuschten Kündigung entfällt nicht wegen Mitverschuldens des Mieters, wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben des Vermieters zum Kündigungsgrund auf eine formell unwirksame Kündigung hin ausgezogen ist. Etwas anderes kann gelten, wenn die Angaben des Vermieters die Beendigung des Mietverhältnisses - auch für den Laien erkennbar - nicht rechtfertigen würden. 2. Kündigt der Vermieter eine vermietete Eigentumswohnung mit der Begründung, daß er das Objekt zu einem bestimmten Preis verkaufen wolle, so kann eine fahrlässige positive Vertragsverletzung vorliegen, wenn er beim Ausspruch der Kündigung von fehlerhaften Vorstellungen über den Verkehrswert der Wohnung ausgegangen ist, wenn der Verkauf an den überhöhten Preisvorstellungen gescheitert ist und der Vermieter bei sorgfältiger Prüfung zu einer realistischeren Einschätzung der Sachlage in der Lage gewesen wäre. Dem Vermieter kann nicht vorgeworfen werden, daß er die Wohnung zu einem etwas höheren als dem Verkehrswert angeboten hat, um sich einen Verhandlungsspielraum zu schaffen.
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